BGBl. Nr. 362/1929
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ägypten.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel römisch vier. Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter “österreichischen Staatsangehörigen” Personen zu verstehen, die ihrer Abstammung nach Österreicher oder dies auf Grund gesetzlicher Bestimmung geworden sind, mit Ausnahme der österreichischen Schutzbefohlenen.