Absatz 2,Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
BGBl. Nr. 1/1930
Verordnung des Bundeskanzlers vom 1. Jänner 1930, betreffend die Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 122neu
Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat.
- Absatz 3,Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt. Das Gelöbnis auf die Bundesverfassung leistet er vor dem Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten.
- Absatz 4,Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.