Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 122Artikel 122
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat.
(2)Absatz 2,Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(3)Absatz 3,Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt. Das Gelöbnis auf die Bundesverfassung leistet er vor dem Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten.
(4)Absatz 4,Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.
Schlagworte
Rechnungshofpräsident, Beamter, Hilfskraft, Hauptausschuß, Wahl,
Angelobung, Amtsantritt, Unvereinbarkeit, Inkompatibilität, Landtag,
Regierungsmitglied, Gemeinderat, Bundesminister, Landtagsmitglied,
Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Landtagsabgeordneter,
Gemeinderatsmitglied
Dokumentnummer
NOR12002510
Alte Dokumentnummer
N1193012491S