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BGBl. Nr. 201/1930

kundgemacht 12.07.1930 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1930× zu Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 27.06.1930 · idF BGBl. Nr. 201/1930 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Streitigkeiten, die zwischen ihnen entstehen sollten und nicht durch die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren auf freundschaftliche Weise bereinigt werden konnten, einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Streitigkeiten, die aus Tatsachen entstanden sind, die dem gegenwärtigen Vertrage vorangehen und der Vergangenheit angehören.

Sollte das Vergleichsverfahren scheitern, so ist der Streit gemäß Artikel 8 ff. des vorliegenden Vertrages vor Schiedsrichter oder vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag zu bringen. Streitigkeiten, bei deren Austragung die Vertragschließenden Teile in Gemäßheit anderer zwischen ihnen bestehenden Übereinkommen zu einem besonderen Verfahren verpflichtet sind, werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt werden.