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Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Fassungen (Gesetz)
ab 27.06.1930 — BGBl. Nr. 201/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute27.06.1930 BGBl. Nr. 201/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,

Typ

Vertrag – Italien

Inkrafttretensdatum

27.06.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Langtitel

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien.

StF: BGBl. Nr. 201/1930 NR: GP III 440 AB 445 S. 121.)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 6. Februar 1930 in Rom unterfertigte Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 2. April 1930.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 27. Juni 1930 stattgefunden.

Der vorstehende Staatsvertrag ist an diesem Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Italien haben, nach Feststellung der Übereinstimmung zahlreicher, beiden Völkern gemeinsamer Interessen, von dem Wunsche beseelt, die freundschaftlichen Beziehungen, die zwischen den beiden Staaten bestehen, zu verstärken und zu befestigen, und in der Absicht, ihre Kräfte zur Aufrechterhaltung des Friedens zu vereinen, beschlossen, einen Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

die, im Besitze der erforderlichen Vollmachten, nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10000146

Dokumentnummer

NOR11000146

alte Dokumentnummer

N1193016979S