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BGBl. Nr. 201/1930

kundgemacht 12.07.1930 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1930× zu Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 27.06.1930 · idF BGBl. Nr. 201/1930 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Die Ständige Vergleichskommission regelt ihr Verfahren, wobei sie den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle Rechnung trägt.

Mangels anderweitiger Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder des Schiedskompromisses werden auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht die Bestimmungen des vorgenannten Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 Anwendung finden.

Insoweit der gegenwärtige Vertrag auf die Bestimmungen der Haager Konvention verweist, werden diese Bestimmungen im Verhältnis zwischen beiden Vertragschließenden Teilen Anwendung finden, auch wenn einer derselben oder beide das Übereinkommen gekündigt haben sollten.