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BGBl. Nr. 201/1930

kundgemacht 12.07.1930 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1930× zu Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 27.06.1930 · idF BGBl. Nr. 201/1930 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13.

Der vorliegende Vertrag findet keine Anwendung auf Streitigkeiten, die nach den zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen in Kraft stehenden Verträgen oder nach dem internationalen Rechte in die Zuständigkeit eines der beiden Vertragsteile fallen.