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BGBl. Nr. 201/1930

kundgemacht 12.07.1930 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1930× zu Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 27.06.1930 · idF BGBl. Nr. 201/1930 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Jeder der Vertragschließenden Teile kommt für die Kosten des von ihm ernannten Mitgliedes der Ständigen Vergleichskommission und für die Hälfte der Kosten der übrigen Mitglieder auf. Überdies kommt jeder der Vertragschließenden Teile für die Kosten des Verfahrens, die er selbst verursacht hat, sowie für die Hälfte jener Kosten auf, welche die Ständige Vergleichskommission als gemeinsame Spesen angibt.