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BGBl. Nr. 201/1930

kundgemacht 12.07.1930 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1930× zu Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 27.06.1930 · idF BGBl. Nr. 201/1930 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Die Ständige Vergleichskommission tritt in Tätigkeit, sobald einer der Vertragsteile es begehrt. Der die Kommission anrufende Streitteil wird sein Begehren gleichzeitig dem Präsidenten der Ständigen Vergleichskommission und dem anderen Vertragsteil zukommen lassen.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission in jeder Hinsicht zu erleichtern und insbesondere der Kommission die Möglichkeit zu geben, auf ihren Gebieten und gemäß den für ihre eigenen Gerichte geltenden Vorschriften Zeugen einzuvernehmen, Sachverständigengutachten einzuholen und zu Lokalaugenscheinen zu schreiten.