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BGBl. Nr. 259/1930

kundgemacht 13.08.1930 RIS↗
Vereinbarung zwischen der österreichischen und französischen Regierung über die Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen.
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1930× zu Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 14.08.1930 · idF BGBl. Nr. 259/1930 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei. Die Zulassung wird im allgemeinen für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann im Einzelfalle ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden.