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BGBl. Nr. 259/1930

kundgemacht 13.08.1930 RIS↗
Vereinbarung zwischen der österreichischen und französischen Regierung über die Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen.
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1930× zu Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 14.08.1930 · idF BGBl. Nr. 259/1930 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht. Jede der beiden Regierungen wird der anderen Regierung innerhalb eines Monates nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Behörde oder die Behörden bekanntgeben, die sie mit der Sammlung der Gesuche der Angehörigen ihres Staates und der Erledigung der Gesuche der Angehörigen des anderen Staates betraut hat.