Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 291/1930

kundgemacht 30.09.1930 RIS↗
Übereinkommen mit dem Deutschen Reiche über Fragen des gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutzes und des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts.
Kundmachung BGBl. Nr. 291/1930× zu Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 19.09.1930 · idF BGBl. Nr. 291/1930 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

  1. Absatz eins,Der Schutz der in einem der beiden Staaten eingetragenen Warenzeichen von Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Staates haben, ist von ihrem Schutze in dem anderen Staate (Ursprungsland) unabhängig. Bei der Anmeldung solcher Warenzeichen und bei der Erneuerung ihrer Anmeldung (Registrierung) ist ein Nachweis, daß sie im Ursprungsland eingetragen sind, nicht zu erbringen.
  2. Absatz 2,Diese Bestimmungen gelten auch für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens eingetragenen, in diesem Zeitpunkt auf Grund der Eintragung noch geschützten Warenzeichen.