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Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)

Fassungen (Gesetz)
ab 19.09.1930 — BGBl. Nr. 291/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute19.09.1930 BGBl. Nr. 291/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1930,

Typ

Vertrag – Deutschland

Inkrafttretensdatum

19.09.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Langtitel

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche über Fragen des gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutzes und des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts

StF: BGBl. Nr. 291/1930 (NR: GP III 460 AB 465 S. 125.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 15. Februar 1930 in Berlin unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche über Fragen des gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutzes und des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und den Bundesministern für Justiz und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. Mai 1930.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 19. September 1930 stattgefunden. Das Übereinkommen ist daher gemäß Artikel 8 am 19. September 1930 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Deutsche Reich haben beschlossen, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und des Schutzes des Urheberrechts durch ein Übereinkommen zu regeln.

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die ihre Vollmachten vorgelegt, in guter und gehöriger Form befunden und folgendes vereinbart haben:

Anmerkung

1. Der im Kopf des BGBl. Nr. 291/1930 verwendete Titel lautet: Übereinkommen mit dem Deutschen Reiche über Fragen des gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutzes und des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts.
2. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1.1.1952 wieder anwendbar geworden (Mitteilung des BMJ, JABl. S 36/1952).

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10001783

Dokumentnummer

NOR11001805

alte Dokumentnummer

N2193014561R