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Art. 1

Fassungen
ab 19.09.1930 — BGBl. Nr. 291/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute19.09.1930 BGBl. Nr. 291/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1930,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.09.1930BGBl. Nr. 291/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 1.

  1. Absatz eins,Soweit nach der Gesetzgebung eines der beiden Staaten die Ausübung einer geschützten Erfindung im Ausland den Verlust des Patents zur Folge hat, tritt dieser Rechtsnachteil nicht ein, wenn die Ausübung der Erfindung im Gebiete des anderen Staates geschieht, mag die Erfindung in diesem Staate Schutz genießen oder nicht.
  2. Absatz 2,Diese Bestimmung gilt nicht für die Entscheidung über Anträge auf Rücknahme eines Patents, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beim Patentamt anhängig sind.
  3. Absatz 3,Der Schutz der Muster und Modelle wird unabhängig davon gewährt, ob die nach den Mustern oder Modellen hergestellten Erzeugnisse im Gebiete des einen oder des anderen Staates hergestellt sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikels 5 des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums bleiben unberührt.

Schlagworte

Benutzungszwang

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10001783

Dokumentnummer

NOR12023847

Alte Dokumentnummer

N2193024700S