Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1930Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 2.
(1)Absatz eins,Wenn im Gebiet eines der beiden Staaten innerhalb der Prioritätsfrist, die im Artikel 4 des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehen ist, eine Erfindung in Benutzung genommen wurde oder die hierzu erforderlichen Veranstaltungen getroffen wurden, so wird hierdurch ein Recht auf die Fortbenutzung der Erfindung gegenüber dem in diesem Staate erworbenen Patent, für das ein Prioritätsrecht auf Grund einer in dem anderen Staate bewirkten Patentanmeldung im Sinne des Artikels 4 des bezeichneten Vertrags besteht, nicht begründet.
(2)Absatz 2,Dieselbe Bestimmung findet je nach dem Stande der Gesetzgebung der beiden Staaten auch auf Gebrauchsmuster und auf Muster und Modelle entsprechende Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR12023848
alte Dokumentnummer
N2193024701S