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Art. 2

Fassungen
ab 19.09.1930 — BGBl. Nr. 291/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute19.09.1930 BGBl. Nr. 291/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1930,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

19.09.1930BGBl. Nr. 291/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 2.

  1. Absatz eins,Wenn im Gebiet eines der beiden Staaten innerhalb der Prioritätsfrist, die im Artikel 4 des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehen ist, eine Erfindung in Benutzung genommen wurde oder die hierzu erforderlichen Veranstaltungen getroffen wurden, so wird hierdurch ein Recht auf die Fortbenutzung der Erfindung gegenüber dem in diesem Staate erworbenen Patent, für das ein Prioritätsrecht auf Grund einer in dem anderen Staate bewirkten Patentanmeldung im Sinne des Artikels 4 des bezeichneten Vertrags besteht, nicht begründet.
  2. Absatz 2,Dieselbe Bestimmung findet je nach dem Stande der Gesetzgebung der beiden Staaten auch auf Gebrauchsmuster und auf Muster und Modelle entsprechende Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10001783

Dokumentnummer

NOR12023848

alte Dokumentnummer

N2193024701S