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Art. 3

Fassungen
ab 19.09.1930 — BGBl. Nr. 291/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute19.09.1930 BGBl. Nr. 291/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1930,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

19.09.1930BGBl. Nr. 291/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 3.

  1. Absatz eins,Der Schutz der in einem der beiden Staaten eingetragenen Warenzeichen von Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Staates haben, ist von ihrem Schutze in dem anderen Staate (Ursprungsland) unabhängig. Bei der Anmeldung solcher Warenzeichen und bei der Erneuerung ihrer Anmeldung (Registrierung) ist ein Nachweis, daß sie im Ursprungsland eingetragen sind, nicht zu erbringen.
  2. Absatz 2,Diese Bestimmungen gelten auch für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens eingetragenen, in diesem Zeitpunkt auf Grund der Eintragung noch geschützten Warenzeichen.

Schlagworte

Marke

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10001783

Dokumentnummer

NOR12023849

alte Dokumentnummer

N2193024702S