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BGBl. Nr. 299/1930

kundgemacht 13.10.1930 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche der Niederlande.
Kundmachung BGBl. Nr. 299/1930× zu Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 13.11.1930 · idF BGBl. Nr. 299/1930 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

  1. Absatz eins,Auch für die in den vorstehenden Artikeln nicht vorgesehenen Fälle gewähren sich die Hohen Vertragschließenden Teile gegenseitig die meistbegünstigte Behandlung in allem, was Handel, Gewerbe, Schiffahrt und den Konsulardienst betrifft.
  2. Absatz 2,Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Meistbegünstigungsklausel sich nicht auf jene Zugeständnisse bezieht, die einer der Hohen Vertragschließenden Teile Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehres oder den Bewohnern bestimmter Grenzbezirke zugesteht oder zugestehen wird.