Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 299/1930

kundgemacht 13.10.1930 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche der Niederlande.
Kundmachung BGBl. Nr. 299/1930× zu Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 13.11.1930 · idF BGBl. Nr. 299/1930 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Alle Streitigkeiten über die Auslegung, die Anwendung oder die Durchführung des gegenwärtigen Vertrages, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden können, werden dem Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.