BGBl. Nr. 299/1930
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche der Niederlande.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden auch auf Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao Anwendung mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 1, Absatz 1, betreffend die unbeweglichen Güter; in diesem Belange findet gegenseitig die meistbegünstigte Behandlung Anwendung.