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BGBl. Nr. 299/1930

kundgemacht 13.10.1930 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche der Niederlande.
Kundmachung BGBl. Nr. 299/1930× zu Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 13.11.1930 · idF BGBl. Nr. 299/1930 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages beziehen sich nicht auf die Küstenschiffahrt im Königreiche der Niederlande, die ausschließlich den diesbezüglichen Gesetzten und Vorschriften unterworfen bleibt.