BGBl. Nr. 299/1930
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche der Niederlande.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages beziehen sich nicht auf die Küstenschiffahrt im Königreiche der Niederlande, die ausschließlich den diesbezüglichen Gesetzten und Vorschriften unterworfen bleibt.