BGBl. Nr. 2/1930
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz [Allg. G. A. G.]).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61neu
Paragraph 61,
Bei Berechnung der in diesem Gesetze vorgesehenen Fristen dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie diejenigen Tage, während welcher eine bei dem Grundbuchsgerichte zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden.