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BGBl. Nr. 343/1930

kundgemacht 12.12.1930 RIS↗
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1930× zu Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 18.10.1930 · idF BGBl. Nr. 343/1930 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Die Geltung dieses Abkommens erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die Kolonien, Protektorate oder Gebiete, die unter der Oberhoheit oder dem Mandat eines der Hohen Vertragschließenden Teile stehen.

Die Ausdehnung auf eine oder mehrere dieser Kolonien, Gebiete oder Protektorate, auf die das seit dem 24. September 1923 in Genf aufgelegte Protokoll über die Schiedsklauseln anwendbar ist, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtete Erklärung eines der Hohen Vertragschließenden Teile herbeigeführt werden.

Diese Erklärung tritt drei Monate nach ihrer Hinterlegung in Kraft.

Die Hohen Vertragschließenden Teile können jederzeit das Abkommen für alle oder einzelne der oben erwähnten Kolonien, Protektorate oder Gebiete kündigen. Artikel 9 findet auf diese Kündigung Anwendung.