BGBl. Nr. 343/1930
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Die Bestimmungen der vorangehenden Artikel schließen nicht aus, daß eine Partei von einem Schiedsspruch nach Maßgabe der Gesetzgebung oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, Gebrauch macht.