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BGBl. Nr. 343/1930

kundgemacht 12.12.1930 RIS↗
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1930× zu Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 18.10.1930 · idF BGBl. Nr. 343/1930 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt drei Monate, nachdem es im Namen von zwei der Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert worden ist, in Kraft. In der Folge tritt es für jeden Hohen Vertragschließenden Teil drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.