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BGBl. Nr. 3/1930

kundgemacht 07.01.1930 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen (Liegenschaftsteilungsgesetz [Lieg. Teil. G.]).
Kundmachung BGBl. Nr. 3/1930× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 07.04.1930 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 3/1930 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 20↗RIS↗

Paragraph 20, Allfällige Ersatzanspüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlaß der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, können gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatze verpflichtet sind, längstens innerhalb dreier Jahre von dem Tage, an dem der Beschluß im Sinne des Paragraph 18, erlassen wurde, geltend gemacht werden. Hierauf ist in dem Beschluß aufmerksam zu machen.