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BGBl. Nr. 3/1930

kundgemacht 07.01.1930 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen (Liegenschaftsteilungsgesetz [Lieg. Teil. G.]).
Kundmachung BGBl. Nr. 3/1930× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 07.04.1930 · idF BGBl. Nr. 3/1930 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ein rechtzeitig erhobener Einspruch hemmt die beabsichtigte Abschreibung; der Angabe von Gründen im Einspruche bedarf es nicht.
  2. Absatz 2,Durch Zahlung der Schuld oder durch einen gerichtlichen Beschluß, der den Einspruch zurückweist (Paragraph 7,, Absatz 2) oder für unwirksam erklärt (Paragraph 11,), wird die Hemmung behoben. Die Zahlung muß durch eine den Erfordernissen einer Einverleibung entsprechende Urkunde nachgewiesen werden.