BGBl. Nr. 103/1931
Bundesverfassungsgesetz vom 27. März 1931 über die Abänderung des Artikels 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 141geändert
(2) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.