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BGBl. Nr. 192/1931

kundgemacht 17.07.1931 RIS↗
Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Kundmachung BGBl. Nr. 192/1931× zu Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 27.05.1931 · idF BGBl. Nr. 192/1931 Art. 17↗RIS↗

Artikel römisch siebzehn. Konsularbeamte, die Staatsangehörige des sie ernennenden Staates sind, dürfen innerhalb ihres Konsularbezirks die Reichs-, Staats-, Landes- und Kommunalbehörden anrufen, um ihre Landsleute im Genuß der durch Staatsvertrag oder sonst begründeten Rechte zu schützen. Sie dürfen im Falle einer Verletzung dieser Rechte Beschwerde erheben. Wenn die zuständigen Behörden keine Abhilfe schaffen oder keinen Schutz gewähren, so ist der Weg diplomatischen Vorgehens gegeben; falls ein diplomatischer Vertreter nicht vorhanden ist, kann ein Generalkonsul oder der Konsularbeamte, der in der Hauptstadt seinen Amtssitz hat, sich unmittelbar an die Regierung wenden.