BGBl. Nr. 192/1931
Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel römisch zwanzig. Ein Konsularbeamter jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile kann im Namen seiner nicht im Lande seiner Tätigkeit wohnenden Landsleute die Anteile, die ihnen aus in Abwicklung befindlichen Nachlässen oder nach den Bestimmungen der sogenannten Arbeiterentschädigungsgesetze oder ähnlicher Gesetze zufallen, in Empfang nehmen und hiefür quittieren, um sie auf dem von seiner Regierung vorgeschriebenen Wege an die berechtigten Empfänger zu überweisen.