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BGBl. Nr. 201/1931

kundgemacht 23.07.1931 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen, betreffend das Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsverfahren
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 15.06.1931 · idF BGBl. Nr. 201/1931 Art. 1↗RIS↗

Kapitel römisch eins.

Die friedliche Regelung im allgemeinen.

Artikel 1.

Die Streitigkeiten jeder Art, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen sollten und die nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet werden könnten, werden unter den durch dieses Übereinkommen festgesetzten Bedingungen einem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfen, dem je nach den Umständen, ein obligatorisches oder fakultatives Vergleichsverfahren vorangehen wird.