Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 201/1931

kundgemacht 23.07.1931 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen, betreffend das Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsverfahren
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 15.06.1931 · idF BGBl. Nr. 201/1931 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16.

1. Die Vergleichskommission tritt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, am Sitze des Völkerbundes oder an einem anderen von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.

Ziffer 2 Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär des Völkerbundes bitten, ihren Arbeiten seine Unterstützung angedeihen zu lassen.