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BGBl. Nr. 20/1931

kundgemacht 22.01.1931 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland.
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 03.01.1931 · idF BGBl. Nr. 20/1931 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18.

1. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, regelt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Fall kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht einstimmig etwas anderes beschließt, an die Bestimmungen des Titels römisch drei des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.

Ziffer 2 Die Parteien werden bei der Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission dienen sollen; sie können sich außerdem der Hilfe von Rechtsbeiständen und Sachverständigen, die sie zu diesem Zwecke ernennen, bedienen und die Vernehmung aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.

Ziffer 3 Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Rechtsbeiständen und Sachverständigen der beiden Parteien sowie von allen Personen, die die mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche Erklärungen zu verlangen.