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BGBl. Nr. 20/1931

kundgemacht 22.01.1931 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland.
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 03.01.1931 · idF BGBl. Nr. 20/1931 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21.

1. Für die Dauer ihrer Arbeiten erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von den Parteien gemeinsam festgesetzt und die von ihnen zu gleichen Teilen getragen wird.

Ziffer 2 Die durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden allgemeinen Kosten werden in der gleichen Weise umgelegt.