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BGBl. Nr. 20/1931

kundgemacht 22.01.1931 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland.
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland neu § 0↗RIS↗
Art. 36neu
in Kraft ab 03.01.1931 · idF BGBl. Nr. 20/1931 Art. 36↗RIS↗

Artikel 36.

Dieser Vertrag ist dem Völkerbundpakte gemäß nicht dahin auszulegen, daß es die Aufgabe des Völkerbundes, jederzeit in wirksamer Weise die zum Schutz des Weltfriedens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschränkt.