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BGBl. Nr. 20/1931

kundgemacht 22.01.1931 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland.
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 03.01.1931 · idF BGBl. Nr. 20/1931 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Wenn die Parteien vereinbart haben, die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu unterbreiten, so schließen sie einen Schiedsvertrag, in dem sie den Gegenstand, die Wahl der Schiedsrichter und das Verfahren bestimmen. In Ermangelung hinreichender Angaben und Regelungen im Schiedsvertrag sind, soweit erforderlich, die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle anzuwenden. Falls der Schiedsvertrag nichts über die von den Schiedsrichtern anzuwendenden Rechtsgrundsätze bestimmt, wendet das Schiedsgericht die Rechtsgrundsätze an, die im Artikel 38 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes aufgezählt sind.