BGBl. Nr. 270/1931
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16.
Die von dem Gericht gefällte Entscheidung ist von den Streitteilen in gutem Glauben durchzuführen.