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BGBl. Nr. 270/1931

kundgemacht 05.09.1931 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn.
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 27.08.1931 · idF BGBl. Nr. 270/1931 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

1. Die Streitteile werden bei der Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben. Sie können sich außerdem der Hilfe von Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zwecke ernennen, bedienen und die Einvernahme aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.

Ziffer 2 Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen der beiden Streitteile, sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche Erläuterungen zu verlangen.