Absatz eins,Bei Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und sonstige Rechtshilfe, welche die im Artikel 14 bezeichneten Abgaben betreffen, findet ein unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen den Behörden der vertragschließenden Teile statt.
BGBl. Nr. 32/1931
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15.
- Absatz 2,Für die unmittelbare Übermittlung der Ersuchen und ihre Entgegennahme sind auf seiten der Republik Österreich die Präsidenten der Finanzlandesbehörden und der Vorstand des Zolloberamts Wien, auf seiten des Deutschen Reichs die Präsidenten der Landesfinanzämter zuständig.