Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 32/1931

kundgemacht 28.01.1931 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 32/1931× zu Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 32/1931 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22.

Die Zolldienststellen der vertragschließenden Teile werden auf Ersuchen einer Zolldienststelle des anderen Teiles zwecks Freigabe der für die Wiederausfuhr unverzollter Waren geleisteten Sicherheiten, sowie wegen der für ausgeführte Waren etwa zu gewährenden Abgabenerlasse oder Erstattungen mitteilen, ob die Waren in das Zollgebiet des ersuchten Teiles eingeführt worden sind.