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BGBl. Nr. 32/1931

kundgemacht 28.01.1931 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 32/1931× zu Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 32/1931 Art. 42↗RIS↗

Artikel 42.

Bei der Anwendung des Schiffsverschlusses auf der Donau wird das bisherige Verfahren beibehalten. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, eine neue Vereinbarung über die Anwendung des Schiffsverschlusses im Donauschiffsverkehr zu treffen.