Absatz eins,Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, für die einwandfreie Erhaltung der Wuhre und Dämme am Rhein in der Vertragsstrecke (Artikel 1) jederzeit Sorge zu tragen.
BGBl. Nr. 333/1931
Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Festlegung gemeinsamer Grundlagen für die Regulierung des Rheins.
Änderungen durch diese Kundmachung
Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3.
- Absatz 2,Die fürstlich liechtensteinische Regierung übernimmt es, das Wuhrwesen derart zu regeln, daß die Erhaltung der Dämme und Wuhre nicht den Gemeinden überlassen, sondern vom Staate selbst bewirkt wird.