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BGBl. Nr. 333/1931

kundgemacht 04.11.1931 RIS↗
Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Festlegung gemeinsamer Grundlagen für die Regulierung des Rheins.
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1931× zu Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 17.11.1931 · idF BGBl. Nr. 333/1931 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

  1. Absatz eins,Die Projekte für die Herstellung des liechtensteinischen Binnenkanals von Triesen abwärts bis zu seiner geplanten Mündung oberhalb des Matschelser Bergles und dessen allfällige spätere Umgestaltung durch Einbeziehung der oberen Strecke von Triesen bis Balzers, sowie für die Regulierung des Spirsgrabens bedürfen der Genehmigung beider Staaten und sind sodann für sie bindend.
  2. Absatz 2,Jede grundsätzliche Projektsänderung bedarf der einvernehmlichen Behandlung.