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BGBl. Nr. 333/1931

kundgemacht 04.11.1931 RIS↗
Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Festlegung gemeinsamer Grundlagen für die Regulierung des Rheins.
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1931× zu Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 17.11.1931 · idF BGBl. Nr. 333/1931 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Nach Fertigstellung der Teilstrecke von der österreichisch-liechtensteinischen Wuhrgrenze bis zum Gampriner Damm wird nach Bedarf durch Vertreter beider Staaten überprüft werden, ob und welche Nachteile oder Schäden sich aus dem Bestande der geänderten Kanalanlage für das unterliegende Gelände ergeben. In Angelegenheit der Behebung etwa aufgetretener Nachteile wird durch zwischenstaatliche Verhandlungen zu klären sein, ob die Fortsetzung des Kanals bis zum Matschelser Bergle notwendig wird oder ob vielleicht durch Baumaßnahmen geringeren Umfanges eine wirksame Sanierung möglich ist.