Absatz eins,Für die Kosten aller zur Abfuhr der liechtensteinischen Binnengewässer notwendigen Kanalanlagen einschließlich der Kosten der Projektsbeschaffung, des wasserrechtlichen Verfahrens, der Grundeinlösung u. dgl. und für die Erhaltung dieser Bauanlagen hat das Fürstentum Liechtenstein aufzukommen.
BGBl. Nr. 333/1931
Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Festlegung gemeinsamer Grundlagen für die Regulierung des Rheins.
Änderungen durch diese Kundmachung
Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7.
- Absatz 2,Vor Inangriffnahme des Kanalunternehmens muß dessen finanzielle Durchführung einschließlich der Erhaltung sichergestellt sein.