BGBl. Nr. 347/1931
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13.
Die Zentralstellen der einzelnen Länder sollen unmittelbar miteinander verkehren.
Die Zentralstellen der einzelnen Länder sollen unmittelbar miteinander verkehren.