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BGBl. Nr. 36/1931

kundgemacht 28.01.1931 RIS↗
Vereinbarung des österreichischen Bundesministers für Finanzen und des deutschen Reichsministers der Finanzen über die Festsetzung fester Umrechnungskurse im Rechtshilfeverkehr in Zollsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 36/1931× zu Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 36/1931 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Abzuliefernde Beträge, Vollstreckungserlöse und Geldstrafen sowie zu erstattende Entschädigungen für Sachverständige sind in der Republik Österreich in österreichischer Währung im Wege der Schecküberweisung auf das Postscheckkonto der ersuchenden reichsdeutschen Empfangsbehörde, im Deutschen Reich in reichsdeutscher Währung im Wege der Postschecküberweisung auf das Scheckkonto der ersuchenden österreichischen Empfangsbehörde beim Postsparkassenamt in Wien zu überweisen.