BGBl. Nr. 36/1931
Vereinbarung des österreichischen Bundesministers für Finanzen und des deutschen Reichsministers der Finanzen über die Festsetzung fester Umrechnungskurse im Rechtshilfeverkehr in Zollsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Diese Vereinbarung tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in | Wien, | am | 21. | Januar 1931 |
Berlin, | 24. |
in doppelter Ausfertigung.