BGBl. Nr. 244/1932
Bundesverfassungsgesetz vom 18. August 1932, betreffend einige Abänderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 95geändertAbs 3
… 4 unveränderte Absätze
Viertes Hauptstück.
(2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Wahlordnung zum Nationalrat.
(3) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Den Wahlen sind die ständigen Wählerverzeichnisse für die Wahlen zum Nationalrat (Artikel 26, Absatz 7) zugrunde zu legen.
(4) Die Zahl der Mitglieder der Landtage ist durch die Landesgesetzgebung nach der Bürgerzahl so zu bemessen, daß sie höchstens beträgt:
… 6 unveränderte Absätze
(5) Öffentlichen Angestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle sie sich um ein Mandat in einem Landtage bewerben oder zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.