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Art. 95 B-VG

Fassungen
01.12.1932 bis 30.06.1934 — BGBl. Nr. 244/1932
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 95 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 41/2016
Art. 9501.07.200731.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 27/2007
Art. 9501.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 9501.08.199631.12.2003 § → § BGBl. Nr. 392/1996
Art. 9509.07.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 504/1994
Art. 9501.05.199308.07.1994 § → § BGBl. Nr. 470/1992
Art. 9501.01.198930.04.1993 § → § BGBl. Nr. 685/1988
Art. 9526.05.198431.12.1988 § → § BGBl. Nr. 203/1984
Art. 9501.01.198425.05.1984 § → § BGBl. Nr. 611/1983
Art. 9501.01.197831.12.1983 § → § BGBl. Nr. 539/1977
Art. 9501.01.197531.12.1977 § → § BGBl. Nr. 444/1974
Art. 9521.02.195931.12.1974 § → § BGBl. Nr. 37/1959
Art. 9519.12.194520.02.1959 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 9501.12.193230.06.1934 § → § BGBl. Nr. 244/1932
Art. 9503.01.193030.11.1932 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1932,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 95

Inkrafttretensdatum

01.12.1932BGBl. Nr. 244/1932

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Viertes Hauptstück.

Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 95. (1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesbürger gewählt, die im Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Bestimmungen des Artikels 26, Absatz 1, letzter Satz, finden sinngemäß Anwendung; die Gründe, aus denen die Nichtteilnahme an der Wahl als entschuldigt gilt, dürfen nicht weiter gezogen sein als in der Wahlordnung zum Nationalrat.

  1. Absatz 2,Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Wahlordnung zum Nationalrat.
  2. Absatz 3,Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
  3. Absatz 4,Die Zahl der Mitglieder der Landtage ist durch die Landesgesetzgebung nach der Bürgerzahl so zu bemessen, daß sie höchstens beträgt:

bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 250.000: sechsundzwanzig,

bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 500.000: sechsunddreißig,

bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 1,000.000: achtundvierzig

und

bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 1,500.000: sechsundfünfzig.

  1. Absatz 5,Öffentlichen Angestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle sie sich um ein Mandat in einem Landtage bewerben oder zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.

Anmerkung

Übergangsvorschriften zu Art. 95 enthält Artikel II § 18 BVG, BGBl.
Nr. 393/1929.

Schlagworte

Landesgesetz, Landtagsabgeordneter, Landtagsmitglied, Wählbarkeit, aktives Wahlrecht, passives Wahlrecht, Wahlberechtigung, Wahlpflicht, Landesparlament, Staatsbürger, ordentlicher Wohnsitz, Einwohnerzahl, Nationalratswahlordnung, Entschuldigungsgrund, Beamter, Wahlkampf, öffentlich Bediensteter, öffentlicher Bediensteter, Militär, Soldat, Mandatsausübung, Dienstrecht

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12003108

alte Dokumentnummer

N1193212175T