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BGBl. Nr. 46/1932

kundgemacht 10.02.1932 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan.
Kundmachung BGBl. Nr. 46/1932× zu Handels- und Schiffahrtsvertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsvertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1932 · idF BGBl. Nr. 46/1932 Art. 11↗RIS↗

Artikel römisch elf. Keine innere Abgabe, die zugunsten des Staates, von Lokalbehörden oder Körperschaften erhoben wird und die Erzeugung, die Herstellung oder den Verbrauch irgendeiner Ware in den Gebieten eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile trifft oder treffen sollte, wird aus irgendeinem Grunde für Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete des anderen Teiles sind, eine höhere oder lästigere Belastung sein als für die gleichen Waren inländischen Ursprunges.

Die Natur- oder Gewerbserzeugnisse des Gebietes eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile, die nach den Gebieten des anderen eingeführt und zur Einlagerung oder Durchfuhr bestimmt sind, werden keinerlei innerer Abgabe unterworfen werden.